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Schweizer Bundesgericht zur Rechtswidrigkeit und zum Beweisverwertungsverbot von privaten Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum (BGer 6B_1188/2018)

Schweizer Bundesgericht zur Rechtswidrigkeit und zum Beweisverwertungsverbot von privaten Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum (BGer 6B_1188/2018)

In einem am 10.10.2019 veröffentlichten Urteil (Leitentscheid) des Bundesgerichts vom 26.09.2019, Referenz 6B_1188/2018, das zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen ist, hat sich das Bundesgericht zur Frage geäussert, ob und inwieweit private aus einem Fahrzeug heraus erstellte Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, eine widerrechtliche und damit unzulässige Datenbearbeitung darstellen und zu einem Beweisverwertungsverbot im gestützt auf diese privaten Dashcam-Aufnahmen geführten Strafverfahren gegen die auf den Aufnahmen ermittelte Person führt.

Das Bundesgericht erachtet das private Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, worauf Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, als Personendaten im Sinne des Art. 3 lit. a Datenschutzgesetz (DSG) und das Erstellen derartiger Aufnahmen als Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Art. 3 lit. e DSG. Weiter führt es aus, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person nach dem Datenbearbeitungsgrundsatz des Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein muss. Die fehlende Erkennbarkeit führe zu einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (vgl. E. 3.1) und ist widerrechtlich im Sinne des Art. 13 Abs. 1 DSG, wenn kein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung oder überwiegendes öffentliches oder privates Interesse) vorliegt (vgl. E. 3.3).

Im vorliegenden Falle wurden von einer Privatperson Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum erstellt, womit eine Person verschiedener strassenverkehrsrechtlicher Übertretungen und Vergehen überführt wurde. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass das Erstellen privater Bewegtbildaufnahmen, worauf Personendaten bzw. Angaben die sich auf eine bestimmte Person oder zumindest bestimmbare Person beziehen und deren Erfassung für die betroffene Person nicht erkennbar ist, eine Datenschutzverletzung darstellt und mangels Rechtfertigungsgrund widerrechtlich persönlichkeitsverletzend ist und in einem gestützt darauf geführten Strafverfahren wegen einer Übertretung (im Sinne des Art. 103 StGB) oder einem Vergehen (im Sinne des Art. 10 Abs. 3 StGB) nicht verwertet werden dürfen (E. 4).

Geänderte Verordnung über Internet-Domains (VID) tritt am 1. November 2017 in Kraft

Geänderte Verordnung über Internet-Domains (VID) tritt am 1. November 2017 in Kraft

Der Schweizerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 15.09.2017 die Verordnung über Internet-Domains (VID) vom 5. November 2014 revidiert.

Diese Verordnung regelt die Nutzung von .ch- und .swiss-Domains. Mit der Änderung der Verordnung wurde die Rechtsgrundlage zur zeitlich befristeten Sperrung von Websites geschaffen, mit denen Phishingversuche unternommen werden oder schädliche Software verbreitet wird. Neu können auch die Adressen jener Websites gesperrt werden, die solche Aktivitäten nur indirekt unterstützen.

Die geänderte Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.

Währendem .ch-Domains gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b VID allen natürlichen und juristischen Personen offen stehen, sind .swiss-Domains derzeit gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b und Art. 55 Abs. 2 VID in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung des UVEK über die Internet-Domain «.swiss» nur für Unternehmen, die als juristische Person oder als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind, sowie Vereinen und Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, zugänglich. Natürlichen Personen und Einzelfirmen ohne Handelsregistereintrag ist die Registrierung einer .swiss-Domain bislang verwehrt.

Nach rund zwei Jahren Erfahrung mit der Registrierung von .swiss-Domains beabsichtigt der Bundesrat laut
einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 15.09.2017 voraussichtlich, die
restriktive Registrierungspraxis von .swiss-Domains zum Schutze des aktuellen Images und der derzeitigen Position von .swiss als Schaufenster der Schweizer Unternehmen und Institutionen beibehalten zu wollen.

Weitere Informationen:

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsverletzungen von Unternehmen im Internet

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsverletzungen von Unternehmen im Internet

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat sich in seinem am 17.10.2017 verkündeten Urteil in der Rechtssache C-194/16 «Bolagsupplysningen  vs. Svensk Handel» mit der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Unternehmen im Internet befasst.

Sachverhalt:

Die Klägerin, die Bolagsypplysningen OÜ, ist ein Unternehmen mit Sitz in Estland, die auch Handel in Schweden betrieb. Die Beklagte – Svensk Handel AB –, eine Gesellschaft in Schweden, in der verschiedene Arbeitgeber des Handelssektors zusammengeschlossen sind, betrieb eine Webseite auf der sich eine „schwarze“ Liste und ein Diskussionsforum befand. Auf dieser Webseite wurden unrichtige Angaben über das estnische Unternehmen veröffentlicht und dieses auf der „schwarzen“ Liste mit dem Vermerk eingetragen, die Bolagsypplysningen betreibe Betrug und Gaunerei. Im Diskussionsforum der Website fänden sich nahezu 1000 Kommentare, darunter direkte Aufrufe zur Gewalt gegen Bolagsupplysningen und ihre Mitarbeiter. Die Svensk Handel habe sich geweigert, den Eintrag und die Kommentare zu entfernen. Dadurch sei die wirtschaftliche Tätigkeit von Bolagsupplysningen in Schweden lahmgelegt, so dass ihr täglich materieller Schaden entstehe. Die Webseite von Svensk Handel war auch in Estland zugänglich, die streitigen Angaben und Kommentare seien jedoch in schwedischer Sprache verfasst und für den Grossteil der in Estland lebenden Personen nicht verständlich.

Das estnische Unternehmen nahm die Svensk Handel AB auf Richtigstellung der Angaben und auf Beseitigung der Kommentare auf der Webseite sowie auf Schadensersatz wegen entgangenem Umsatz in Anspruch und verklagte die Svensk Handel AB vor einem Gericht in Tallinn, der Hauptstadt von Estland. Hiergegen wehrte sich Svensk Handel mit dem Einwand der gerichtlichen Unzuständigkeit estnischer Gerichte.

Streitig war die Auslegung von Artikel 7 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung. Der estnische Oberste Gerichtshof ersuchte den EuGH daher um Präzisierung von Artikel 7 Nr. 2 Brüssel-I-Verordnung dahingehend, ob im Falle einer unerlaubten Handlung, die über das Internet begangen wurde (sog. Internetdelikt), eine gerichtliche Zuständigkeit nicht nur am Sitz des Verletzers/Schädigers, sondern auch an dem Ort begründet werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

„Mittelpunkt der Interessen“ massgeblich

Der EuGH stellte dazu fest (Hervorhebung durch den Verfasser):

„[…]dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.

 Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.“

Der EuGH stellt bei der der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei Internetdelikten auf den Mittelpunkt der Interessen des Unternehmens ab und führt damit seine in Bezug auf natürliche Personen entwickelte Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011 «eDate Advertising», C-509/09 und C-161/10) fort und dehnt diese nun ausdrücklich auch auf juristische Personen aus.

Zur Konkretisierung des Mittelpunktes der Interessen des Unternehmens führen die Richter in Luxemburg aus (E. 41):

„Bei einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person kann zwar mit dem Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes zusammenfallen, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, ihre gesamte oder den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und deshalb das Ansehen, über das sie dort verfügt, größer ist als in jedem anderen Mitgliedstaat, doch ist der Ort des Sitzes für sich genommen im Rahmen einer solchen Prüfung kein entscheidendes Kriterium.“

Im vorliegenden Fall lag der Mittelpunkt der Interessen des klägerischen Unternehmens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in Estland – die estnischen Gerichte waren damit zuständig für Klagen auf Berichtigung, Beseitigung und Schadensersatz.

Kein Kriterium bildete die Sprache und die Ausrichtung der Webseite – hier schwedische Sprache mit Ausrichtung auf Leser aus Schweden.

Was bedeutet dieses Urteil für die Schweiz?

Der EuGH hatte sich im vorliegenden Fall mit der Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – sogenannte ‚Brüssel-I-Verordnung‘ zu befassen. Diese Verordnung gilt für die Schweiz bekanntlich nicht. Allerdings ist die Schweiz Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens (LugÜ), welches in Art. 5 Ziffer 3. des LugÜ eine identische Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten für unerlaubte Handlungen vorsieht wie der vom EuGH im vorliegenden Fall auszulegende Art. 7 Nr. 2 Brüssel-I-Verordnung. Das LugÜ ist zwar vertragsautonom auszulegen, allerdings sieht es in Art. 1 Nr. 1 des Protokoll 2 des LugÜ vor, dass die Rechtsprechung des EuGH und der Gerichte der anderen Vertragsstaaten zum LugÜ und zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates und zu deren jeweiligen Vorgängererlassen gebührend zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung des EuGH zu Parallelerlassen zum LugÜ wird denn auch vom Schweizerischen Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 138 III 386 ff. E. 2.4) bei der Auslegung des LugÜ berücksichtigt, selbst wenn das Bundesgericht die Begründung des EuGH für wenig überzeugend erachtet (vgl. BGE 124 III 188 ff. E. 4b.).

Damit hat das vorliegende Urteil des EuGH unmittelbare Relevanz für Unternehmen in der Schweiz, die sich mit persönlichkeitsrechtsverletzenden bzw. unerlaubten Handlungen, die über das Internet begangen werden, konfrontiert sehen.

Daraus folgt, dass ein Schweizer Unternehmen, dessen Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz liegt, und das durch eine im Geltungsbereich des LugÜ liegenden Verletzer im Internet – etwa über eine Webseite, Internetportal, Bewertungsplattformen, social-media-Plattformen (facebook, xing & Co) oder Foren – in seinen geschäftlichen Ansehen beeinträchtigt wird, in der Schweiz klagen kann. Derartige unerlaubte Handlungen können sich aus schlechten Bewertungen, falschen Tatsachenbehauptungen oder rufschädigenden Äusserungen ergeben. Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist es im Übrigen unerheblich, ob lediglich Kommentare Dritter auf der Plattform widergegeben werden, der Plattformbetreiber also selber nicht der Urheber der verletzenden Äusserung ist. Weiter spielt es keine Rolle, ob die verletzenden Äusserungen in einer Schweizer Landessprache oder in einer anderen Sprache, z.B. Spanisch oder Englisch, abgefasst sind. Weiter spielt es auch keine Rolle, ob sich die Webseite erkennbar nur an ein Publikum des jeweiligen Landes oder der jeweiligen Sprachregion richtet.

Auskunftspflicht von YouTube & Google über E-Mail-Adressen bei Urheberrechtsverstoss Dritter

Auskunftspflicht von YouTube & Google über E-Mail-Adressen bei Urheberrechtsverstoss Dritter

Presseinformation des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: YouTube und Google müssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bei Urheberrechtsverstoß mitteilen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.


Die Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym.

 

Die Klägerin möchte diese Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, dass diese Angaben ihnen nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht weiter.

 

Sie begehrt nunmehr noch Auskunft über die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen.

 

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestünde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

 

Das OLG hat die Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, die E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.

 

Zur Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern begangenen Rechtsver-letzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und “Adresse“ komme keine un-terschiedliche Bedeutung zu. „Dass mit der Bezeichnung „Anschrift“ im Deutschen ursprünglich ledig-lich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet“, so das OLG. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit „Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit das Ge-schriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis trage den geänderten Kommunikati-onsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

 

Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allge-meinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und „Telefonnummer“ andererseits unter-schiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch nicht gebräuchlich.

 

Bei IP-Adressen handele es sich – trotz des Wortbestandteils „Adresse“ – bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“, da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

 

Oberlandesgericht von Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2017, AZ 11 U 71/16 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3.5.2016, AZ 2/3 O 476/13)

Erläuterung:
Aus dem in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt sich u.a. Folgendes: Auf der Internetplattform von YouTube können audiovisuelle Beiträge von Dritten eingestellt und anderen unentgeltlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzer müssen sich vor einem Upload anmelden. Anzuge-ben ist zwingend ein Name, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum. Für die Anmeldung benötigt man ein Nutzerkonto bei Google, dem Mutterkonzern von YouTube.

 

§ 101 [1] Anspruch auf Auskunft
(1) 1Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. 2Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

 

(2) 1In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisver-weigerung berechtigt. 2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. 3Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Er-zeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

 

Quellen:

BGH zur Zulässigkeit der Speicherung dynamischer IP-Adressen

BGH zur Zulässigkeit der Speicherung dynamischer IP-Adressen

Pressemitteilung Nr. 74/2017 des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.

Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof (vgl. Pressemitteilung Nr. 152/2014) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 135/13, VersR 2015, 370 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14, NJW 2016, 3579 die Fragen beantwortet hat, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr mit Urteil vom 16. Mai 2017 über die Revisionen der Parteien entschieden. Diese hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf der Grundlage des EuGH-Urteils ist das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar.

Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG – in der Auslegung durch den EuGH – dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.

Diese Abwägung konnte im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Die Beklagte verzichtet nach ihren eigenen Angaben bei einer Vielzahl der von ihr betriebenen Portale mangels eines „Angriffsdrucks“ darauf, die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Demgegenüber fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie hoch das Gefahrenpotential bei den übrigen Online-Mediendiensten des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen will. Erst wenn entsprechende Feststellungen hierzu getroffen sind, wird das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ihrer Online-Mediendienste und dem Interesse oder den Grundrechten und -freiheiten des Klägers vorzunehmen haben. Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen:

AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08

LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08

Karlsruhe, den 16. Mai 2017

* § 12 Telemediengesetz – Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) …

** § 15 Telemediengesetz – Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)…


BGH zur Mietwagen-App „UBER Black“

BGH zur Mietwagen-App „UBER Black“

Pressemitteilung Nr. 78/2017 des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2017

Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App „UBER Black“ vor

Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 3/16 – Mietwagen-App

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation „UBER Black“ für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von „UBER Black“ entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.

Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 9. Februar 2015 – 101 O 125/14

KG – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15

Karlsruhe, den 18. Mai 2017

* § 49 Absatz 4 PBefG lautet:

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]


Quelle:

BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internetanschlusses

BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internetanschlusses

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem heute ergangenen Urteil (Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12) über einen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Internetdiensteanbieter aufgrund Ausfall eines Internetanschlusses zu befinden.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein Kunde eines Internetproviders, konnte aufgrund eines Fehlers bei der Tarifumstellung bei dem beklagten Telekommunikationsunternehmen während zwei Monaten seinen DSL-Internetanschluss nicht nutzen. Diesen Anschluss nutzte der Kläger für die Telefon- und Telefaxkommunikation mittels Voice und Fax over IP (VoIP). Der Kläger verlangte aufgrund des Ausfalls die Mehrkosten eines Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons. Darüber hinaus machte er Schadensersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit seines Internetanschlusses für die Festnetztelefonie und für den Telefax- und Internetverkehr geltend.

Zur Rechtsprechung:
In der bislang zu diesem Urteil einzig veröffentlichten Pressemitteilung vom 24.01.2013 äussert sich der BGH zur Frage des Ersatzes für den Ausfall von Nutzungsmöglichkeiten folgendermassen:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“

Ein solche signifikante Auswirkung auf die Lebenshaltung lehnte der BGH für Festnetztelefonie ab, soweit dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht, wofür ihm, wie im vorliegenden Fall gegeben, der anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Ebenfalls lehnte der BGH eine solche Auswirkung in Bezug auf die Ausfall der Telefaxnutzung für den (in casu) privaten Bereich ab, da hierfür Alternativen wie die Versendung mittels physischer oder elektronischer Post (E-Mail) zur Verfügung stünden.

Für darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten des Internets etwa zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information hat der BGH jedoch einen Schadensersatzanpruch dem Grunde nach zuerkannt. Hierzu führt der BGH in seiner Pressemitteilung aus:

„Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Groβteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“

Das vollständige Urteil steht noch aus.


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/2013 des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2013 zum Urteil vom 24.01.2013 (Az. III ZR 98/12)

BGH: Filesharing-Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder

BGH: Filesharing-Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (15.11.2012) in einem wegweisenden Urteil (sog. „Morpheus“-Entscheidung) entschieden, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen aus illegalem Musiktausch (Up-/Download) sog. Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn sie ihr Kind (in casu: ein 13-Jähriger) über ein Verbot rechtsverletzender Nutzung von Filesharingplattformen (Internettauschbörsen) vorher belehrt haben. Jedoch bestehe keine grundsätzliche Pflicht der Eltern zur Überwachung und ggf. Sperrung für die Nutzung des Internets durch ihre minderjährigen Kinder. Eine solche Verpflichtung der Eltern bestehe erst, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses hätten.

Dieses Urteil betrifft die deutsche Rechtslage zur Teilnehmer- bzw. Störer-Haftung der Eltern für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. M.E. kann diese Haftungskonstellation auch auf ein Arbeitsverhältnis übertragen werden, bei dem ein Arbeitnehmer über den Internetanschluss des Arbeitgebers entgegen klarer Weisung/Reglement Immaterialgüterrechtsverletzungen begeht, etwa in Form des rechtswidrigen Filesharings.

Für die Schweiz kann diese Entscheidung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Das schriftliche Urteil des BGH wurde noch nicht publiziert.

Quelle und Vorinstanzen:
Pressemitteilung des BGH vom 15.11.2012 zum Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 („Morpheus“)
Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 30.03.2011, Az 28 O 716/10
Urteil des Oberlandesgericht Köln (OLG) vom 23.03.2012 (Berufungsinstanz), Az. 6 U 67/11

Weitere Urteile zu dieser Thematik:

OLG Köln zur Filesharing-Haftung des W-LAN-Anschlussinhabers für Ehepartner
In diesem Zusammenhang hat bereits das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) entschieden, dass ein W-LAN-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch seinen Ehepartner begangene Urheberrechtsverletzungen im Internet hafte, wenn der Anschlussinhaber keine Kenntnis über die illegalen Aktivitäten seines Ehepartners habe. Im Übrigen bestehe keine Aufsichtspflicht unter Ehepartnern. Zu diesem Urteil hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle:
Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.05.2012 zum Urteil vom 16.05.2012 (6 U 239/11)

BGH zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen Dritter über W-LAN-Netz
Ebenfalls in diesem Zusammenhang steht das sog. „Sommer unseres Lebens“-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08), wonach ein W-LAN-Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die über das W-LAN-Netz des Anschlussinhabers begangen werden, nur auf Unterlassung hafte, wenn er sein W-LAN-Netz nicht ausreichend mit einem Passwort schützt. Der Anschlussinhaber ist jedoch regelmässig nicht auf Schadensersatz haftbar. Eine diesbezügliche Haftung als Täters komme jedoch gemäss des BGH in dieser Fallkonstellation nicht in Betracht, da der Anschlussinhaber regelmässig die Urheberrechtsverletzung im Internet (in casu: Zugänglichmachen eines Musiktitels) nicht begangen hat. Eine Teilnehmerhaftung in Form des Gehilfenschaft des W-LAN-Inhabers an der rechtswidrigen Haupttat des Dritten würde Vorsatz des W-LAN-Inhabers erfordern.

Quelle:
Urteil des BGH vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08)
Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2012 zum Urteil vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08)

Auch diese beiden Urteil sind nach deutschem Recht ergangen.

Button-Lösung: Pflichten für Schweizer Shopbetreiber

Seit dem 01.08.2012 gilt die so genannte ‚Button-Lösung’ in Deutschland. Diese gilt jedoch auch für den Crossborder-E-Commerce, d.h. für schweizer Shopbetreiber, Internethändler und Dienstleister, die auch an Verbraucher (Konsumenten) nach Deutschland verkaufen bzw. ihre Geschäftstätigkeit eindeutig nach Deutschland ‚ausrichten‘. Die deutsche Buttonlösung verlangt deutlich mehr, als nur den Kaufen-Button neu zu beschriften.

Was ist die ‚Button-Lösung‘?
Die sog. ‚Button-Lösung’ ist ein deutsches Gesetz zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Konsumenten) vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und soll das Leben der Verbraucher vereinfachen und vor sog. ‚Abofallen’ im Internet schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass sie kostenpflichtigen sind. Die Regelung gilt nur im Bereich Fernabsatz, also im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Reine b2b-Verträge sind nicht betroffen.

Wo ist die ‚Button-Lösung‘ geregelt?
Die ‚Button-Lösung‘ ist unter dem Titel „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehre“ in § 312g Abs. 2-4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Zulässige und unzulässige Bezeichnungen bei der ‚Button-Lösung‘
Künftig muss bei kostenpflichtigen Onlineangeboten zwingend eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Zulässige Bezeichnungen sind auch: „Kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“. Nicht zulässig sind bisher in Onlineshops oft verwendete Formulierungen wie: „Bestellen“, „Weiter“, „Bestellung abschließen“, „Anmelden“, „Los“. Der neue Bestell-Button muss dem Verbraucher sofort und unmissverständlich klarmachen, auf was er sich einlässt.

Weitere Informationspflichten
Weiter müssen Unternehmer bei Online-Bestellungen künftig Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzeigen. Kosten dürfen nicht mehr im Kleingedruckten versteckt werden. Die Schaltfläche für die Bestellung muss unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Diese Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen im Internet – ob per Computer, Smartphone oder Tablet.

Rechtfolgen
Die Folgen bei mangelnder oder unzureichender Umsetzung der ‚Button-Lösung’ können gravierend sein: Zum einen riskiert man wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Zum anderen kommt kein Vertrag zustande und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung, denn das Gesetz sieht vor, dass ein Vertrag nur dann als wirksam abgeschlossen gilt, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (vgl. § 312g Abs. 4 BGB).


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Gesetzesentwurf: Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Internet

Das deutsche Bundesministerium der Justiz legte einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor (Bearbeitungsstand: 13.06.2012). Damit soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden, um deren Presseerzeugnissen im Internet besser zu schützen und um eine Gleichstellung der im Online-Bereich tätigen Presseverlage mit anderen Werkvermittlern zu gewährleisten. Ziel des Gesetzes ist es auch, den Presseverlagen den Nachweis der oftmals komplexen Urheberrechte-Kette zu ersparen und ihnen ein originäres Recht an die Hand zu geben.

Der Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechtes nach § 87f Abs. 2 UrhG-E sollen nicht die in einem Pressezeugnis enthaltenen Schriftwerke oder anderen Werke wie Licht-, Bewegtbilder oder Grafiken sein, „[…] sondern die zur Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers[…]“, so die Gesetzesbegründung des Justizministeriums.

Betroffen von diesem neuen Gesetz wären grundsätzlich alle Content-Provider, die über News-Dienste, Soziale Netzwerke, Blogs, Kurznachrichtendiensten oder sonstige News-Aggregatoren, sog. Text-Snippets verlinken. Diese Text-Schnipsel bestehen aus wenigen Zeilen bzw. Wörtern und beinhalten zumeist den der Inhalt des verlinkten Presseerzeugnisses für den Leser in kurzem Umriss. Der Leser kann sodann bei weitergehendem Interesse an dem entsprechenden News-Thema den Snippet-Link anklicken und den vollständigen Beitrag lesen, wobei der Nutzer bei Aktivierung des Snippet-Links regelmässig auf die dem News-Beitrag zugrundeliegende Zieladresse geleitet wird.

Das Gesetz lässt Fragen zum Schutzbereich offen:

Unklar ist z.B., ob bereits eine verlinkte Überschrift ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 87f Abs. 1 UrhG-E darstellt und damit den Schutzbereich des Leistungsschutzrechts eröffnet oder ob dies erst der Fall ist, wenn neben die Überschrift noch weitere Textauszüge hinzutreten.

Unter Verweis auf die „Paperboy“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2003 (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) sei – so die Gesetzesbegründung – eine blosse Verlinkung von Presseerzeugnissen nicht erfasst; diese solle vielmehr weiterhin zulässig sein. Im Paperboy-Urteil hat der BGH entschieden, dass durch das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte Inhalte auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird. Gemäss BGH ist grundsätzlich auch das Setzen eines Hyperlinks in Form des Deep-Links, d.h. auf eine tieferliegende Seite der Website, zulässig. Der BGH schränkte jedoch seine Rechtsprechung im Jahre 2010 im sog. „Session-ID“-Urteil (Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08) für den Fall ein, dass durch einen gesetzten Deep-Link technische Schutzmassnahmen auf der angelinkten Website umgangen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie der Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens im Kontext eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger auszulegen sein wird.

Offen ist auch, was unter dem Begriff des „nicht gewerblichen Zwecks“ nach § 87g Abs. 4 UrhG-E und damit als eine gesetzlich zulässige Nutzung zu verstehen ist.
Die Gesetzesbegründung führt hierzu als Beispiel das Betreiben eines Blogs an und differenziert danach, ob der Blog Bezüge zu einer „beruflichen Tätigkeit“ aufweise bzw. der Blogbetreiber mittels Werbeeinblendungen oder der Einblendung eines Bezahl-Buttons eines Micropaymentdienstes seine Unkosten refinanzieren wolle. Diesfalls handele er zu gewerblichen Zwecken. Hingegen solle eine Gewerblichkeit bei jenen nicht gegeben sein, die einen Blog nur als Hobby unentgeltlich und ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit betreiben. Fraglich ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, wie private Blogs oder Facebook-Accounts zu werten sind, auf denen Presseerzeugnisses verwendet werden, jedoch die Bezugnahme zur beruflichen Tätigkeit lediglich über einen weiterführenden Link gegeben ist.
Letztlich werden sich hierbei m.E. schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben.

Klar ist zumindest, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger – sofern das Gesetz in Kraft treten sollte – nicht uneingeschränkt gelten wird: So finden die im deutschen Urheberrechtsgesetz verankerten Schrankenbestimmungen, namentlich das sog. Zitatrecht gemäss § 51 UrhG, Anwendung, so der Verweis in § 87g Abs. 4 UrhG-E auf Teil 1 Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts) des Urheberrechtsgesetzes.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Gesetzesentwurf die parlamentarischen Hürden nehmen wird.

Quellen und weiterführende Informationen:

  • Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 13.06.2012 (Bearbeitungsstand)
  • Deutsches Urheberrechtsgesetz, UrhG, (in der geltenden Fassung)
  • „Paperboy“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17.07.2003
  • „Session-ID“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010

Generalanwalt EuGH: Haftung von eBay bei Markenrechtsverstössen

eBay hafte im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind. So die Ansicht des Generalanwalts des Gerichtshofes der Europäischen Union Jääskinen.

Wenn eBay jedoch die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden sei und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführe oder wiederhole, könne das den Online-Marktplatz betreibende Unternehmen für haftbar erklärt werden.

L’Oréal, Inhaberin eines breiten Spektrum bekannter Marken, hatte eBay vorgeworfen, an den Markenrechtsverstößen, die von Verkäufern auf dem Online-Marktplatz begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern in Suchmaschinen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden.

Der Generalanwalt betont, dass eBay zwar im Allgemeinen von der Haftung für die von ihren Kunden auf ihrer Internetseite gespeicherten Informationen freigestellt sei, gleichwohl aber für den Inhalt der Daten, die sie als Werbende dem Suchmaschinenbetreiber mitteile, hafte.

Indem eBay die Marken von L’Oréal als Schlüsselwörter buche, die die Verbraucher auf den Online-Marktplatz führten, benutze sie demzufolge diese Marken für Waren, die von L’Oréal unter diesen Zeichen vertrieben würden.

Nach Ansicht des Generalanwalts führe die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter jedenfalls nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. In den Fällen, in denen die Anzeige selbst nicht über die Natur des werbenden Online-Marktplatzbetreibers täusche, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in Bezug auf die Produkte unwahrscheinlich.

Quelle:

Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09 „L’Oréal / eBay“; Pressemitteilung Nr. 119/10, Luxemburg, den 9. 12. 2010

AG München: Negative Bewertungen auf Ebay

Auf der Auktionsplattform eBay müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten. So entschied das Amtsgericht München.

Anspruch auf Löschung?
Das Gericht hatte darüber zu urteilen, ob negative Bewertungen auf Internetauktionsplattformen gelöscht werden können, bzw. ob ein Anspruch auf Löschung besteht.

Im vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines gebrauchtes Notebooks auf eBay. Der Verkäufer nutzte hierzu sein eBay-Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme.

Etwas später sandte der Käufer ein Email an den Verkäufer und bat darum das Notebook selbst abholen zu können. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ schlug er daher die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor.

Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner Email, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde.
Darauf hin gab der Käufer eine negative Bewertung dahingehend ab, dass der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle.
Der Verkäufer erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München. Er wollte die Löschung dieser Bewertung.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab:

Der Inhalt der Bewertung entspräche den Tatsachen und sei daher zulässig. Die Ankündigung einen Anwalt einzuschalten, müsse aus Sicht des Käufers als Drohung gewirkt haben.
Dem verständigen Nutzer dränge sich darüber hinaus auf, dass der Kläger – trotz gewerblich genutzten Accounts – in diesem Fall als Privatmann verkaufen wolle, mit der Folge, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Schutzrechten für die Verbraucher nicht einschlägig wären. Auch diese Bewertung sei daher wahr.

Ein Anspruch auf Löschung der Bewertung würde nur bestehen, wenn die negative Bewertung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle, betonte das Gericht. Dabei sei eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes einerseits und dem Interesse des Beklagten an freier Meinungsäußerung andererseits vorzunehmen. Danach müsse jemand grundsätzlich Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen nicht hinnehmen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen seien grundsätzlich zulässig.

Quelle: Urteil des AG München vom 16.12.2009, AZ 142 C 18225/09; Pressemitteilung 53/10, 13. Dezember 2010.

BGH: Preisvergleich von Zahnärzten im Internet

Auf einer Internetplattform konnten Patienten einen Preisvergleich zwischen verschiedenen Zahnärzten vornehmen und dadurch die kostengünstigste Behandlung auswählen. Ein Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen im Internet sei nicht „berufsunwürdig“ und daher zulässig, entschied der deutsche Bundesgerichtshof. Doch wird damit auch die Qualität der ärztlichen Behandlung gefördert?

Um verschiedene Angebote zu vergleichen können Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes auf der Plattform einstellen. Alsdann können andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben. Dem Patienten werden sodann die preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern der Patient sich für einen der Ärzte entscheidet, übermittelt die Plattform die Kontaktdaten und kassiert 20% vom Zahnarzt, wenn die Behandlung auch tatsächlich zustande kommt. Zuletzt können die Patienten den Zahnarzt auf der Plattform bewerten, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der Arzt an seine Kostenschätzung gehalten hatte.

Gegen dieses Geschäftsmodell hatten mehrere Zahnärzte geklagt und vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München zunächst Recht bekommen.

Anders entschied jetzt der deutsche Bundesgerichtshof. Danach verstosse die Preisvergleichsplattform nicht gegen ärztliches Berufsrecht und sei daher auch nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr diene der Preisvergleich den Patienteninteressen und sei schon deshalb kein „berufsunwürdiges“ Verhalten.

Den Richtern in Karlsruhe zufolge, sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zweiter Zahnarzt eine alternative Kostenberechnung vornehme und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließe, auch dessen Behandlung übernehme. Den Richtern in Karlsruhe zufolge, erleichtere das beanstandete Geschäftsmodell ein solches Vorgehen und ermögliche es dem Patienten gerade, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. Dieses Verhalten verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Kollegialität unter Ärzten und würde deshalb andere Zahnärzte auch nicht auf eine berufsunwürdige Art aus ihrer Behandlungstätigkeit verdrängen.

Fazit:
Das Urteil verschafft mehr Transparenz für die Patienten. Diese können über solche Plattformen ihren Arzt nun auch nach Kostengründen auswählen und mit anderen Angeboten vergleichen. Jedoch muss sich zeigen, ob dadurch auch die Qualität der ärztlichen Behandlung gefördert wird oder ob nur ein Preisdumping zwischen den Ärzten entsteht. Denn der Arzt soll sich auch in Zukunft an dem orientieren was medizinisch notwendig ist und nicht nach merkantilen Gesichtspunkten behandeln. Auf der Plattform wird in einer Art „Internet-Auktion“ die zahnärztliche Leistung im Internet „versteigert“. Der maßgebende Faktor dabei ist der Preis. Die Ärzte geben die Kostenvoranschläge ohne Voruntersuchung des Patienten.

Damit werde das Arzt-Patienten-Verhältnis diskreditiert: „Der BGH gestattet damit, medizinische Behandlungen wie Konsumprodukte versteigern zu lassen“ so der Präsident der Bundeszahnärztekammer in einer aktuellen Stellungnahme.

Quellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.12.2010, Az. I ZR 55/08; Pressemitteilung Nr. 230/2010 v. 1.12.2010; Bundeszahnärztekammer, Pressemitteilung v. 02.12.2010

BGH: Privatpersonen haften für ihr eigenes WLAN

Privatpersonen könnten auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt werde. So hat der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat führte dazu aus, dass auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht obliege, zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmassnahmen vor der Gefahr geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin die Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Dieser Titel wurde vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten. Der Beklagte hatte dies jedoch nicht selbst verursacht, denn er war in der fraglichen Zeit in Urlaub. Die Klägerin begehrte nun vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Laut BGH hafte der Beklagte hier nach den Rechtsgründen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Diese Haftung bestünde schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hatte der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle.

Quelle: BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08 -Pressemitteilung des Nr. 101/2010.