Gesetzesentwurf: Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Internet


Das deutsche Bundesministerium der Justiz legte einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor (Bearbeitungsstand: 13.06.2012). Damit soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden, um deren Presseerzeugnissen im Internet besser zu schützen und um eine Gleichstellung der im Online-Bereich tätigen Presseverlage mit anderen Werkvermittlern zu gewährleisten. Ziel des Gesetzes ist es auch, den Presseverlagen den Nachweis der oftmals komplexen Urheberrechte-Kette zu ersparen und ihnen ein originäres Recht an die Hand zu geben.

Der Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechtes nach § 87f Abs. 2 UrhG-E sollen nicht die in einem Pressezeugnis enthaltenen Schriftwerke oder anderen Werke wie Licht-, Bewegtbilder oder Grafiken sein, „[…] sondern die zur Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers[…]“, so die Gesetzesbegründung des Justizministeriums.

Betroffen von diesem neuen Gesetz wären grundsätzlich alle Content-Provider, die über News-Dienste, Soziale Netzwerke, Blogs, Kurznachrichtendiensten oder sonstige News-Aggregatoren, sog. Text-Snippets verlinken. Diese Text-Schnipsel bestehen aus wenigen Zeilen bzw. Wörtern und beinhalten zumeist den der Inhalt des verlinkten Presseerzeugnisses für den Leser in kurzem Umriss. Der Leser kann sodann bei weitergehendem Interesse an dem entsprechenden News-Thema den Snippet-Link anklicken und den vollständigen Beitrag lesen, wobei der Nutzer bei Aktivierung des Snippet-Links regelmässig auf die dem News-Beitrag zugrundeliegende Zieladresse geleitet wird.

Das Gesetz lässt Fragen zum Schutzbereich offen:

Unklar ist z.B., ob bereits eine verlinkte Überschrift ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 87f Abs. 1 UrhG-E darstellt und damit den Schutzbereich des Leistungsschutzrechts eröffnet oder ob dies erst der Fall ist, wenn neben die Überschrift noch weitere Textauszüge hinzutreten.

Unter Verweis auf die „Paperboy“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2003 (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) sei – so die Gesetzesbegründung – eine blosse Verlinkung von Presseerzeugnissen nicht erfasst; diese solle vielmehr weiterhin zulässig sein. Im Paperboy-Urteil hat der BGH entschieden, dass durch das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte Inhalte auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird. Gemäss BGH ist grundsätzlich auch das Setzen eines Hyperlinks in Form des Deep-Links, d.h. auf eine tieferliegende Seite der Website, zulässig. Der BGH schränkte jedoch seine Rechtsprechung im Jahre 2010 im sog. „Session-ID“-Urteil (Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08) für den Fall ein, dass durch einen gesetzten Deep-Link technische Schutzmassnahmen auf der angelinkten Website umgangen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie der Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens im Kontext eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger auszulegen sein wird.

Offen ist auch, was unter dem Begriff des „nicht gewerblichen Zwecks“ nach § 87g Abs. 4 UrhG-E und damit als eine gesetzlich zulässige Nutzung zu verstehen ist.
Die Gesetzesbegründung führt hierzu als Beispiel das Betreiben eines Blogs an und differenziert danach, ob der Blog Bezüge zu einer „beruflichen Tätigkeit“ aufweise bzw. der Blogbetreiber mittels Werbeeinblendungen oder der Einblendung eines Bezahl-Buttons eines Micropaymentdienstes seine Unkosten refinanzieren wolle. Diesfalls handele er zu gewerblichen Zwecken. Hingegen solle eine Gewerblichkeit bei jenen nicht gegeben sein, die einen Blog nur als Hobby unentgeltlich und ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit betreiben. Fraglich ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, wie private Blogs oder Facebook-Accounts zu werten sind, auf denen Presseerzeugnisses verwendet werden, jedoch die Bezugnahme zur beruflichen Tätigkeit lediglich über einen weiterführenden Link gegeben ist.
Letztlich werden sich hierbei m.E. schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben.

Klar ist zumindest, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger – sofern das Gesetz in Kraft treten sollte – nicht uneingeschränkt gelten wird: So finden die im deutschen Urheberrechtsgesetz verankerten Schrankenbestimmungen, namentlich das sog. Zitatrecht gemäss § 51 UrhG, Anwendung, so der Verweis in § 87g Abs. 4 UrhG-E auf Teil 1 Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts) des Urheberrechtsgesetzes.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Gesetzesentwurf die parlamentarischen Hürden nehmen wird.

Quellen und weiterführende Informationen:

  • Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 13.06.2012 (Bearbeitungsstand)
  • Deutsches Urheberrechtsgesetz, UrhG, (in der geltenden Fassung)
  • „Paperboy“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17.07.2003
  • „Session-ID“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010