Geänderte Verordnung über Internet-Domains (VID) tritt am 1. November 2017 in Kraft


Der Schweizerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 15.09.2017 die Verordnung über Internet-Domains (VID) vom 5. November 2014 revidiert.

Diese Verordnung regelt die Nutzung von .ch- und .swiss-Domains. Mit der Änderung der Verordnung wurde die Rechtsgrundlage zur zeitlich befristeten Sperrung von Websites geschaffen, mit denen Phishingversuche unternommen werden oder schädliche Software verbreitet wird. Neu können auch die Adressen jener Websites gesperrt werden, die solche Aktivitäten nur indirekt unterstützen.

Die geänderte Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.

Währendem .ch-Domains gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b VID allen natürlichen und juristischen Personen offen stehen, sind .swiss-Domains derzeit gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b und Art. 55 Abs. 2 VID in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung des UVEK über die Internet-Domain «.swiss» nur für Unternehmen, die als juristische Person oder als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind, sowie Vereinen und Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, zugänglich. Natürlichen Personen und Einzelfirmen ohne Handelsregistereintrag ist die Registrierung einer .swiss-Domain bislang verwehrt.

Nach rund zwei Jahren Erfahrung mit der Registrierung von .swiss-Domains beabsichtigt der Bundesrat laut
einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 15.09.2017 voraussichtlich, die
restriktive Registrierungspraxis von .swiss-Domains zum Schutze des aktuellen Images und der derzeitigen Position von .swiss als Schaufenster der Schweizer Unternehmen und Institutionen beibehalten zu wollen.

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