Button-Lösung: Pflichten für Schweizer Shopbetreiber


Seit dem 01.08.2012 gilt die so genannte ‚Button-Lösung’ in Deutschland. Diese gilt jedoch auch für den Crossborder-E-Commerce, d.h. für schweizer Shopbetreiber, Internethändler und Dienstleister, die auch an Verbraucher (Konsumenten) nach Deutschland verkaufen bzw. ihre Geschäftstätigkeit eindeutig nach Deutschland ‚ausrichten‘. Die deutsche Buttonlösung verlangt deutlich mehr, als nur den Kaufen-Button neu zu beschriften.

Was ist die ‚Button-Lösung‘?
Die sog. ‚Button-Lösung’ ist ein deutsches Gesetz zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Konsumenten) vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und soll das Leben der Verbraucher vereinfachen und vor sog. ‚Abofallen’ im Internet schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass sie kostenpflichtigen sind. Die Regelung gilt nur im Bereich Fernabsatz, also im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Reine b2b-Verträge sind nicht betroffen.

Wo ist die ‚Button-Lösung‘ geregelt?
Die ‚Button-Lösung‘ ist unter dem Titel „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehre“ in § 312g Abs. 2-4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Zulässige und unzulässige Bezeichnungen bei der ‚Button-Lösung‘
Künftig muss bei kostenpflichtigen Onlineangeboten zwingend eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Zulässige Bezeichnungen sind auch: „Kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“. Nicht zulässig sind bisher in Onlineshops oft verwendete Formulierungen wie: „Bestellen“, „Weiter“, „Bestellung abschließen“, „Anmelden“, „Los“. Der neue Bestell-Button muss dem Verbraucher sofort und unmissverständlich klarmachen, auf was er sich einlässt.

Weitere Informationspflichten
Weiter müssen Unternehmer bei Online-Bestellungen künftig Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzeigen. Kosten dürfen nicht mehr im Kleingedruckten versteckt werden. Die Schaltfläche für die Bestellung muss unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Diese Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen im Internet – ob per Computer, Smartphone oder Tablet.

Rechtfolgen
Die Folgen bei mangelnder oder unzureichender Umsetzung der ‚Button-Lösung’ können gravierend sein: Zum einen riskiert man wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Zum anderen kommt kein Vertrag zustande und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung, denn das Gesetz sieht vor, dass ein Vertrag nur dann als wirksam abgeschlossen gilt, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (vgl. § 312g Abs. 4 BGB).


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