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Gesetzgebung

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland für die Schweiz seit 01.10.2019 in Kraft.

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland für die Schweiz seit 01.10.2019 in Kraft.

Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (Übereinkommen Nr. 94) ist am 01.10.2019 für die Schweiz in Kraft getreten.

Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Zustellung von amtlichen Schriftstücken in Verwaltungssachen mit Ausnahme der Bereiche Finanzmarktaufsicht, des Nachrichtendienstes sowie des Steuerrechts. Es ist weiterhin auf diejenigen Sachbereiche beschränkt, für die bisher weder eine gesetzliche noch staatsvertragliche Bestimmung existiert, welche die grenzüberschreitende Zustellung von amtlichen Schriftstücken regelt. Gemäss ausdrücklicher Ausdehnung des Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens Nr. 94 gilt dieses für die Schweiz auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts.

Die weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens sind die folgenden Mitgliedsstaaten des Europarates: Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien.

Das von der Schweiz ebenfalls unterzeichnete Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (Übereinkommen Nr. 100) wurde jedoch weiterhin nicht ratifiziert.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 94 beabsichtigt die Schweiz, Erleichterungen insbesondere bei der Anwendung und grenzüberschreitenden Durchsetzung des Schweizerischen Entsendegesetzes (EntsG), namentlich bei der Durchsetzung von Verwaltungssaktionen nach Art. 9 des EntsG zu erzielen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30.08.2017, BBl. 2017 S. 5949 f.). Das Übereinkommen ist jedoch auch in vielen weiteren Verwaltungsbereichen anwendbar, so z.B. auch im Bereich des Unterhaltsrechts bei auf öffentliche Sozialträger übergegangene Unterhaltsansprüche oder im Bereich des Datenschutzrechts.

Die Schweiz lässt die Zustellung von amtlichen Schriftstücken in Verwaltungssachen eines der Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz grundsätzlich direkt mit der Post zu (vgl. Art. 11 Ziffer 1 des Übereinkommens Nr. 94). Eine Bestimmung zur grenzüberschreitenden Zustellung auf elektronischem Wege sah das Übereinkommen Nr. 94 aus dem Jahre 1977 (!) in technologischer Hinsicht nicht vor und ist auch nach geltendem Recht unzulässig. Im Gegensatz zur Schweiz hat z.B. die Bundesrepublik Deutschland der Zustellung von Dokumenten per Post in ihrem Hoheitsgebiet gemäss Art. 11 Ziffer 2 des Übereinkommens Nr. 94 ausdrücklich widersprochen. Eine trotzdem auf dem postalischen Wege erfolgte Direktzustellung einer Verfügung einer Schweizer Verwaltungsbehörde an einen Verfügungsadressaten (Adressaten des Verwaltungsaktes) mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland würde infolge der Souveränitätsverletzung an einem Eröffnungsmangel leiden; die Rechtslage zu den Rechtsfolgen einer solchen Territorialitätsverletzung ist allerdings unklar: in BGE 142 II 411 E. 3.2 geht das Bundesgericht nur von einer Anfechtbarkeit, jedoch nicht von einer Nichtigkeitkeit des fehlerhaften Zustellungsaktes aus; wohingegen das Bundesgericht in BGer 4A_161/2008 vom 01.07.2008 E. 4.1 die souveränitätsverletzende Zustellung eines einleitenden Schriftstückes - allerdings in einer privatrechtlichen Streitigkeit - als nichtig erachtete. 

Aus Sicht der Schweiz müssen Verfügungen, d.h. Anordnungen einer Behörde mit rechtsgestaltender Wirkung (vgl. zur Legaldefinition Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren - VwVG), grundsätzlich immer schriftlich eröffnet werden (vgl. für das Verwaltungsrecht des Bundes, Art. 34 Abs. 1 VwVG). Nach deutschem Recht hingegen werden Verwaltungsakte gemäss § 1 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nur förmlich zugestellt, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

Quellen und weiterführende Informationen:

Geänderte Verordnung über Internet-Domains (VID) tritt am 1. November 2017 in Kraft

Geänderte Verordnung über Internet-Domains (VID) tritt am 1. November 2017 in Kraft

Der Schweizerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 15.09.2017 die Verordnung über Internet-Domains (VID) vom 5. November 2014 revidiert.

Diese Verordnung regelt die Nutzung von .ch- und .swiss-Domains. Mit der Änderung der Verordnung wurde die Rechtsgrundlage zur zeitlich befristeten Sperrung von Websites geschaffen, mit denen Phishingversuche unternommen werden oder schädliche Software verbreitet wird. Neu können auch die Adressen jener Websites gesperrt werden, die solche Aktivitäten nur indirekt unterstützen.

Die geänderte Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.

Währendem .ch-Domains gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b VID allen natürlichen und juristischen Personen offen stehen, sind .swiss-Domains derzeit gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b und Art. 55 Abs. 2 VID in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung des UVEK über die Internet-Domain «.swiss» nur für Unternehmen, die als juristische Person oder als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind, sowie Vereinen und Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, zugänglich. Natürlichen Personen und Einzelfirmen ohne Handelsregistereintrag ist die Registrierung einer .swiss-Domain bislang verwehrt.

Nach rund zwei Jahren Erfahrung mit der Registrierung von .swiss-Domains beabsichtigt der Bundesrat laut
einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 15.09.2017 voraussichtlich, die
restriktive Registrierungspraxis von .swiss-Domains zum Schutze des aktuellen Images und der derzeitigen Position von .swiss als Schaufenster der Schweizer Unternehmen und Institutionen beibehalten zu wollen.

Weitere Informationen:

Button-Lösung: Pflichten für Schweizer Shopbetreiber

Seit dem 01.08.2012 gilt die so genannte ‚Button-Lösung’ in Deutschland. Diese gilt jedoch auch für den Crossborder-E-Commerce, d.h. für schweizer Shopbetreiber, Internethändler und Dienstleister, die auch an Verbraucher (Konsumenten) nach Deutschland verkaufen bzw. ihre Geschäftstätigkeit eindeutig nach Deutschland ‚ausrichten‘. Die deutsche Buttonlösung verlangt deutlich mehr, als nur den Kaufen-Button neu zu beschriften.

Was ist die ‚Button-Lösung‘?
Die sog. ‚Button-Lösung’ ist ein deutsches Gesetz zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Konsumenten) vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und soll das Leben der Verbraucher vereinfachen und vor sog. ‚Abofallen’ im Internet schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass sie kostenpflichtigen sind. Die Regelung gilt nur im Bereich Fernabsatz, also im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Reine b2b-Verträge sind nicht betroffen.

Wo ist die ‚Button-Lösung‘ geregelt?
Die ‚Button-Lösung‘ ist unter dem Titel „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehre“ in § 312g Abs. 2-4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Zulässige und unzulässige Bezeichnungen bei der ‚Button-Lösung‘
Künftig muss bei kostenpflichtigen Onlineangeboten zwingend eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Zulässige Bezeichnungen sind auch: „Kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“. Nicht zulässig sind bisher in Onlineshops oft verwendete Formulierungen wie: „Bestellen“, „Weiter“, „Bestellung abschließen“, „Anmelden“, „Los“. Der neue Bestell-Button muss dem Verbraucher sofort und unmissverständlich klarmachen, auf was er sich einlässt.

Weitere Informationspflichten
Weiter müssen Unternehmer bei Online-Bestellungen künftig Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzeigen. Kosten dürfen nicht mehr im Kleingedruckten versteckt werden. Die Schaltfläche für die Bestellung muss unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Diese Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen im Internet – ob per Computer, Smartphone oder Tablet.

Rechtfolgen
Die Folgen bei mangelnder oder unzureichender Umsetzung der ‚Button-Lösung’ können gravierend sein: Zum einen riskiert man wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Zum anderen kommt kein Vertrag zustande und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung, denn das Gesetz sieht vor, dass ein Vertrag nur dann als wirksam abgeschlossen gilt, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (vgl. § 312g Abs. 4 BGB).


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Revision von UWG und PBV seit 1. April 2012 in Kraft

Am 1. April 2012 ist das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dieses führt in Art. 3 Abs. 1 lit. p-u UWG mehrere neue Tatbestände ein, die bislang entweder nur über die Generalklausel des Art. 2 UWG oder noch gar nicht erfasst waren. Zugleich wurde die geänderte Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) in Kraft gesetzt.

Unlauter sind neu u.a.: Schwindeleien bei Einträgen in nutzlosen Online-Registern, unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken, Einschränkungen im Zusammenhang mit Gewinnversprechen, Schneeballsystemen bzw. Lawinen- und Pyramidensystemen oder die Missachtung von Opt-Outs in Telefonbüchern.

Für Anbieter von Waren, Werken und Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sieht das Gesetz in Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gewisse Informationspflichten und Pflichten hinsichtlich der technischen Infrastruktur vor. Im Einzelnen sind dies:

  • klare und vollständige Angaben über die Identität des Anbieters, dessen Adresse sowie E-Mail-Adresse (sog. „Impressumspflicht“)
  • Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
  • technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung erkannt und korrigiert werden können
  • unverzügliche elektronische Bestätigung einer Kundenbestellung

Diese Pflichten treffen insbesondere Online-Shop-Betreiber im E-Commerce. Betroffen sind hiervon grundsätzlich auch Online-Händler, die über Auktionsplattformen wie ricardo oder eBay handeln.

Ab 1. Juli 2012 wird Art. 8 rev. UWG über missbräuchliche Geschäftsbedingungen in Kraft treten. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:

„Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.“

Das bisherige Kriterium der „Irreführung“ entfällt und wird durch das Kriterium von „Treu und Glauben“ ersetzt.

In der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) wurden zusätzliche Dienstleistungen miteinbezogen: Neu muss nun auch bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, bei Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten und Bestattungsinstituten sowie bei Notariatsdienstleistungen der tatsächlich zu zahlenden Preis genannt werden. Dies gilt zudem u.a. auch für Flug- und Pauschalreisen, die z.B. über das Internet gebucht werden können.

Quellen und weitere Informationen:

  • Revidiertes Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG (Stand: 1. April 2012): http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/241.de.pdf
  • Wortlaut der einzelnen UWG-Änderungen: http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/4909.pdf
  • Revidierte Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen, PBV (Stand: 1. April 2012): http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/942.211.de.pdf
  • Wortlaut der einzelnen PBV-Änderungen: http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/4959.pdf
  • Pressemitteilung des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vom 29.03.2012: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=43978

Gesetzesentwurf: Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Internet

Das deutsche Bundesministerium der Justiz legte einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor (Bearbeitungsstand: 13.06.2012). Damit soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden, um deren Presseerzeugnissen im Internet besser zu schützen und um eine Gleichstellung der im Online-Bereich tätigen Presseverlage mit anderen Werkvermittlern zu gewährleisten. Ziel des Gesetzes ist es auch, den Presseverlagen den Nachweis der oftmals komplexen Urheberrechte-Kette zu ersparen und ihnen ein originäres Recht an die Hand zu geben.

Der Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechtes nach § 87f Abs. 2 UrhG-E sollen nicht die in einem Pressezeugnis enthaltenen Schriftwerke oder anderen Werke wie Licht-, Bewegtbilder oder Grafiken sein, „[…] sondern die zur Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers[…]“, so die Gesetzesbegründung des Justizministeriums.

Betroffen von diesem neuen Gesetz wären grundsätzlich alle Content-Provider, die über News-Dienste, Soziale Netzwerke, Blogs, Kurznachrichtendiensten oder sonstige News-Aggregatoren, sog. Text-Snippets verlinken. Diese Text-Schnipsel bestehen aus wenigen Zeilen bzw. Wörtern und beinhalten zumeist den der Inhalt des verlinkten Presseerzeugnisses für den Leser in kurzem Umriss. Der Leser kann sodann bei weitergehendem Interesse an dem entsprechenden News-Thema den Snippet-Link anklicken und den vollständigen Beitrag lesen, wobei der Nutzer bei Aktivierung des Snippet-Links regelmässig auf die dem News-Beitrag zugrundeliegende Zieladresse geleitet wird.

Das Gesetz lässt Fragen zum Schutzbereich offen:

Unklar ist z.B., ob bereits eine verlinkte Überschrift ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 87f Abs. 1 UrhG-E darstellt und damit den Schutzbereich des Leistungsschutzrechts eröffnet oder ob dies erst der Fall ist, wenn neben die Überschrift noch weitere Textauszüge hinzutreten.

Unter Verweis auf die „Paperboy“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2003 (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) sei – so die Gesetzesbegründung – eine blosse Verlinkung von Presseerzeugnissen nicht erfasst; diese solle vielmehr weiterhin zulässig sein. Im Paperboy-Urteil hat der BGH entschieden, dass durch das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte Inhalte auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird. Gemäss BGH ist grundsätzlich auch das Setzen eines Hyperlinks in Form des Deep-Links, d.h. auf eine tieferliegende Seite der Website, zulässig. Der BGH schränkte jedoch seine Rechtsprechung im Jahre 2010 im sog. „Session-ID“-Urteil (Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08) für den Fall ein, dass durch einen gesetzten Deep-Link technische Schutzmassnahmen auf der angelinkten Website umgangen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie der Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens im Kontext eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger auszulegen sein wird.

Offen ist auch, was unter dem Begriff des „nicht gewerblichen Zwecks“ nach § 87g Abs. 4 UrhG-E und damit als eine gesetzlich zulässige Nutzung zu verstehen ist.
Die Gesetzesbegründung führt hierzu als Beispiel das Betreiben eines Blogs an und differenziert danach, ob der Blog Bezüge zu einer „beruflichen Tätigkeit“ aufweise bzw. der Blogbetreiber mittels Werbeeinblendungen oder der Einblendung eines Bezahl-Buttons eines Micropaymentdienstes seine Unkosten refinanzieren wolle. Diesfalls handele er zu gewerblichen Zwecken. Hingegen solle eine Gewerblichkeit bei jenen nicht gegeben sein, die einen Blog nur als Hobby unentgeltlich und ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit betreiben. Fraglich ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, wie private Blogs oder Facebook-Accounts zu werten sind, auf denen Presseerzeugnisses verwendet werden, jedoch die Bezugnahme zur beruflichen Tätigkeit lediglich über einen weiterführenden Link gegeben ist.
Letztlich werden sich hierbei m.E. schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben.

Klar ist zumindest, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger – sofern das Gesetz in Kraft treten sollte – nicht uneingeschränkt gelten wird: So finden die im deutschen Urheberrechtsgesetz verankerten Schrankenbestimmungen, namentlich das sog. Zitatrecht gemäss § 51 UrhG, Anwendung, so der Verweis in § 87g Abs. 4 UrhG-E auf Teil 1 Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts) des Urheberrechtsgesetzes.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Gesetzesentwurf die parlamentarischen Hürden nehmen wird.

Quellen und weiterführende Informationen:

  • Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 13.06.2012 (Bearbeitungsstand)
  • Deutsches Urheberrechtsgesetz, UrhG, (in der geltenden Fassung)
  • „Paperboy“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17.07.2003
  • „Session-ID“-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010

Neue Prozessordnungen für die Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat hat am 31. März 2010 die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sowie die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Zum gleichen Zeitpunkt wird das revidierte Lugano-Übereinkommen (LugÜ) ratifiziert werden.

Die für die gesamte Schweiz einheitlich geltende Strafprozessordnung wird die bis anhin geltenden 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie die Bundesstrafprozessordnung ersetzen. Künftig werden Straftaten in der gesamten Schweiz somit nach den gleichen prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt, was der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit dienlich ist.

Ebenso werden die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen durch eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung ersetzt. Diese knüpft inhaltlich an die in den Kantonen gewachsenen Prozessrechtstraditionen an. Die Aufhebung der Rechtszersplitterung dient der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts und beseitigt die damit verbundene Rechtsunsicherheit.

Mit dem revidierten Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird der räumliche Geltungsbereich auf die neuen EU-Staaten ausgeweitet. Es sieht nunmehr ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor und wurde mit Bestimmungen versehen, die den Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr Rechnung tragen. Mit der Revision des Abkommens wird die Rechtssicherheit massgeblich verbessert.  Dies kommt dem Handel  und den Konsumenten zugute.