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Persönlichkeitsrecht

BGH: Persönlichkeitsverletzung bei Überwachungskamera auf Nachbargrundstück

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn in Deutschland schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16. März 2010.

Ein deutscher Grundstückbesitzer hatte sieben Kameras auf seinem eigenen Grundstück installieren lassen, wodurch sich der Nachbar in seiner Privatsphäre gestört sah und klagte. Die Kameras filmten zwar nachweislich nur das eigene Grundstück, hätten jedoch durch einfache Änderung der Kameraeinstellung auch auf die benachbarten Grundstücke gerichtet werden können. Die Klage des Nachbarn war erfolgreich und der Grundstückbesitzer musste seine Videokameras abbauen. Daraufhin verlangte dieser nun Ersatz für die entstandenen Kosten beim Installateur der Kameras, welcher ihn doch auf die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte hinweisen müssen.

Über diesen Umweg kam dann der Fall zum BGH. Dieser befand nun mit Urteil vom 26. März 2010 die Installation der Kameras für zulässig, da die Kameras auf das eigene Grundstück beschränkt gewesen seien und es daher keinerlei Anzeichen gäbe, dass Nachbarn unfreiwillig gefilmt würden. Die Nachbarschaft hätte nur nach sichtbaren Umbauarbeiten ins Visier geraten können. Dafür bestand aber kein Verdacht, da es zuvor keine Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben habe. Einen Fehler des Installateurs konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Somit müsse der Nachbar die Geräte dulden.

Allerdings führte das Gericht aus, dass grundsätzlich der Einsatz von Überwachungskameras eng auf das eigene Privatgrundstück begrenzt sein müsse. Weder Nachbarn noch Mieter müssten es sich gefallen lassen, ins Visier von Viedokameras zu geraten. Bereits der begründete Verdacht auf Observierung verletze das Persönlichkeitsrecht.

Quelle: BGH Urteil v. 16.03.2010 – Az: VI ZR 176/09