BGer 4A_92/2017: Art und Weise des Vollzugs einer Freistellung nach Kündigung führt zu deren Missbräuchlichkeit


Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid vom 26.06.2017 (4A_92/2017), veröffentlicht am 27.09.2017, mit der Frage zu befassen, ob die Art und Weise einer vollzogenen Freistellung einer Arbeitnehmerin kurz nach Aussprache einer sachlich unbegründeten Kündigung, zu deren Missbräuchlichkeit führt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdegegnerin war als Direktorin im Bereich Human Resources bei einem Alters-und Pflegeheim (Beschwerdeführerin) im Kanton Genf angestellt. Sie wurde wegen diverser Entlassungen von Angestellten von einem Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin immer wieder kritisiert.
Der Arbeitgeber unterstützte jedoch die Direktorin in ihrem Handeln und sprach ihr das volle Vertrauen aus. Als ein dritter Stellvertreter für die Direktorin eingestellt wurde, kontrollierte dieser die Arbeit seiner Vorgesetzten, was zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten führte. Die Verantwortlichen baten die Direktorin um gute Zusammenarbeit mit ihrem Stellvertreter. Am 17.01.2014 wurde der Direktorin auf den 31.07.2014 das Arbeitsverhältnis gekündigt und sie mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitgeber führte als Kündigungsgrund den Vertrauensbruch mit der Direktorin aufgrund Mängel in der Personalleitung sowie die mangelnde Zusammenarbeit mit dem nun schon bereits dritten Stellvertreter an.

Umgehend nach Aussprache der Kündigung musste die Direktorin ihre Schlüssel abgeben und das Betriebsgelände verlassen. Ihr wurde ein Hausverbot erteilt. Wenige Tage später konnte sie in Begleitung einer Person einige ihrer persönlichen Sachen abholen. Zudem konnte sich die Beschwerdegegnerin von den Bewohnern des Alters- und Pflegeheims sowie von den leitenden Angestellten nicht mehr verabschieden.

Die Direktorin nahm daraufhin ihren ehemaligen Arbeitgeber u.a. auf Zahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Anspruch.

Vorinstanzen:

Die kantonalen Vorinstanzen – le Tribunal des prud’hommes du canton de Genève und la Chambre des prud’hommes de la Cour de justice du canton de Genève – erachteten die Kündigung aufgrund der schockierenden Art und Weise wie die Kündigung ausgesprochen wurde sowie aufgrund des Fehlens eines plausiblen, sachlichen Grundes für die Kündigung als missbräuchlich.

Das Bundesgericht schloss sich in seiner Begründung der Vorinstanz an und stellte fest, dass eine Kündigung, der eine sofortige Freistellung der Arbeitnehmerin folgt, verbunden mit der Rückgabe von Schlüsseln, der Aussprache eines Verbotes, das Betriebsgelände des Arbeitgebers betreten zu dürfen, sowie der Begleitung durch eine Person, um ihren Arbeitsplatz (persönliche Sachen) zu räumen und das Betriebsgelände zu verlassen,
nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sei, bei den anderen Mitarbeitern den Anschein zu erwecken, die Kündigung sei aus schwerwiegenden Gründen ausgesprochen worden, was missbräuchlich sei (E. 2.5.2). Im vorliegenden Fall habe für den Arbeitgeber kein Grund für ein derartiges Vorgehen im Zusammenhang mit der Freistellung und mit der Begleitung vorgelegen, da weder der Verlust heikler Daten noch der Verlust der Kundschaft des Arbeitgebers zu befürchten war. Der Arbeitgeber wollte damit nur verhindern, dass die Arbeitnehmerin mit den anderen Arbeitskollegen noch kommunizierte (E. 2.3.1). Ferner konnte der Arbeitgeber seine Kündigung nicht plausibel begründen. So sei die Führung des Personals von der Arbeitnehmerin in der Vergangenheit nie bemängelt worden. Vielmehr habe ein Vorstandsmitglied die Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen loswerden wollen.

Die Höhe der Entschädigung erachtete das Bundesgericht mit vier Monatslöhnen als angemessen, wobei es die hohe Anzahl Dienstjahre (20) und das Lebensalters (49 Jahre) der Gekündigten sowie den fehlenden Nachweis eines beruflichen Fehlverhaltens und die Schwierigkeit für die Gekündigte, eine neue Arbeitsstelle zu finden, berücksichtigte (E. 3.3.1).