BGer 8C_988/2012: Keine Arbeitslosenentschädigung für Liquidator einer GmbH


Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 8C_988/2012) entschieden, dass der Liquidator einer GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er vor dem Liquidationsstatus war, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Arbeitslosenversicherungs- gesetz, AVIG, hat.

Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war ein im Handelsregister mit Einzelunterschrift eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und stand zu dieser in einem Arbeitsverhältnis. Wegen schlechter Auftragslage löste er das Arbeitsverhältnis auf und liquidierte die GmbH. Dabei amtete er als Liquidator. Zugleich meldete er sich arbeitslos und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung.

Zu den Erwägungen:
Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und führte zur Anspruchsgrundlage aus, dass die Bestimmung des Art. 31. Abs. 3 lit. c AVIG, wonach arbeitgeberähnliche Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind, gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.) analoge Anwendung findet auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschä- digung verlangen (E. 2.).

Zum Begriff der „arbeitgeberähnlichen Person“ im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Liquidator äusserte sich das Bundesgericht folgendermassen:

„3.1 Das kantonale Gericht bestätigte die Auffassung der Arbeitslosenkasse, wonach dem Beschwerdeführer auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ GmbH als Gesellschafter, Geschäftsführer und seit Dezember 2011 als Liquidator der Firma eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, da er den massgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Unternehmung nicht verloren habe und die Dispositionsfreiheit besitze, den Betrieb zu reaktivieren. Es erwog weiter, dass seine arbeitgeberähnliche Position insbesondere mit der Funktion als Liquidator nicht aufgegeben wurde, weshalb er folglich praxisgemäss keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitze (ARV 2002 S. 183, C 373/00).“


Quelle:
Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013, Az. 8C_988/2012