OLG Stuttgart: Sorgfaltspflichten beim Silvesterfeuerwerk


Alle Jahre wieder beschäftigen sich die Gerichte mit den Folgen des Silvesterfeuerwerks. Häufig geht es dabei um hohe Schadensersatzforderungen. Rechtzeitig zum Jahreswechsel 2010/2011 hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) auf die mit dem Silvesterfeuerwerk verbundenen Sorgfaltspflichten hingewiesen.

Im vorliegenden Fall war eine Rakete in eine ca. 12 Meter entfernte Scheune, in der Stroh und Getreide gelagert waren, geflogen. Dort war sie explodiert und setzte innerhalb kürzester Zeit das Gebäude in Brand.

Hohe Anforderungen an Sorgfaltspflichten
Das OLG Stuttgart betonte in seinem Urteil, dass an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk entzünden würden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese müssten einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet würden und fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten könnten, da ein Fehlstart von Raketen niemals völlig ausgeschlossen werden könne.

Haftung bei Erkennbarkeit
Allerdings hafte derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet habe, für den eingetretenen Schaden mangels Verschulden dann nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden eintrete und die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt nicht erkennbar war.

The same procedure as every year
Da es in der Silvesternacht und am Neujahrstag zulässig und üblich sei, nicht erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden, müsse man sich als Hausbesitzer auf diesen Brauch – in vernünftigen Grenzen – zum Selbstschutz einrichten. So sei zum Beispiel zu erwarten, dass er in der Silvesternacht und am Abend des 1. Januars Fenster und Türen seiner Gebäude schließe, um Vorsorge vor dem Eindringen von Feuerwerkskörpern zu treffen.

Quelle:

Urteil des OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2010, 10 U 116/09