EuGH: Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Syndikusanwalt


Der Schriftverkehr zwischen Syndikusanwalt und Unternehmen fällt nicht unter Schutz der Vertraulichkeit. So entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Ein Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen, einem Verband oder einer Stiftung angestellt ist.

Nach Auffassung des EuGH genieße ein Syndikusanwalt trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der ihm auferlegten standesrechtlichen Bindungen nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt. Daher sei im Bereich des Wettbewerbsrechts der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt.

Diese Auslegung verstoße dem Gerichtshof zufolge auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich der Syndikusanwalt in einer Position befinde, die sich von derjenigen eines externen Rechtsanwalts grundlegend unterscheide. Die Anforderung, dass der Rechtsanwalt einen unabhängigen Status haben müsse, beruhe auf einer Vorstellung von seiner Funktion als eines Mitgestalters der Rechtspflege, der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren habe, die dieser benötige.

Quelle: EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az.: C-550/07 P