BG: Schutzfähigkeit einer akustischen Marke


Zum ersten Mal wurde in der Schweiz eine akustische Marke eingetragen. Das schweizerische Bundesgericht hat einer akustischen Marke die Schutzfähigkeit zuerkannt. In seinem Urteil  hat das Gericht entschieden, dass das Zeichen, das aus einer kurzen Melodie mit sieben Tönen besteht und für die Waren Confiserie, Schokolade und Patisserie beansprucht wird, in der Schweiz als Marke schutzfähig ist.

 

Zuvor hatte das schweizerische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) der Melodie, die in Deutschland bereits als Marke eingetragen war, den Schutz für das Gebiet der Schweiz verweigert, mit der Begründung, dass Hörmarken ohne Text grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig seien, weil darin beim ersten Hören kein Bezug zu einem Unternehmen wahrgenommen werde. Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid im Ergebnis. Anders als das IGE stellte es jedoch darauf ab, dass das fragliche Zeichen bei den angesprochenen Abnehmerkreisen als Dekoration und Stimmungsmache wahrgenommen werde und daher nicht unterscheidungskräftig sei.

Nunmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. April 2009 die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Hörmarken näher umschrieben. Danach könne der Markenschutz allein aus dem Grund, dass ein akustisches Zeichen keine sprachlichen Elemente aufweise, nicht verweigert werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts kann nun ein kurzes, in sich geschlossenes musikalisches Thema vom Abnehmer auch beim erstmaligen Hören als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werden.

Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die konkret zu beurteilende Melodie, die weder allgemein noch dem Durchschnittsverbraucher von Confiserie, Schokolade und Patisserie bekannt sei, als unterscheidungskräftig erachtet. Entsprechend muss jetzt das IGE dem Zeichen für die beanspruchten Waren den Markenschutz in der Schweiz erteilen.

Quelle: Urteil vom 7. April 2009 – 4A_566/2008

Rechtslage in Deutschland

Akustische Marken sind in Deutschland schutzfähig. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch Hörmarken (auch Sound- oder Audio-Logo) eingetragen und damit gegen die Verwendung Dritter geschützt werden (§ 3 Abs. 1 Markengesetz). Bei Hörmarken handelt es sich um Melodien, Geräusche oder Klangbilder mit einer bestimmten Klang- oder Tonfolge (z.B. Jingle, Acoustic Logo, Backtimer, Bumper/Opener, Brand Song, Corporate Song, Claim, Closer/Stinger, Donut, Drop-In, Funjingle, Hookpromo, Hookcollage, Musikbett/Modbed, Promo, Ramp, Shotgun, Showopener, Servicejingle, Sound Object, Tag, Trailer, Transition).

Aufgrund ihres hohen Wiedererkennungswertes sind Hörmarken sehr effizient und werden nicht nur im Rundfunk (TV und Radio) und Werbung (sog. Audio Branding, Acoustic Identity, Corporate Sound) genutzt, sondern sind immer mehr auch im Internet von Bedeutung.

Dabei gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Bei der Anmeldung einer Hörmarke muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem, Notenschrift) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) der Anmeldung beigefügt werden. Problematisch ist die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift darstellen lassen. Hier wurde in der Vergangenheit auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei deren Zulässigkeit inzwischen verneint wurde, aufgrund der benötigten, umfangreichen Hilfsmittel, die zur Feststellung des Klangbildes einer solchen Hörmarke notwendig waren. Entsprechend § 11 Abs. 2 Markenverordnung muss die Hörmarke nun in üblicher Notenschrift dargestellt werden und somit auch in Notenschrift darstellbar sein.

Ferner muss eine Hörmarke, wie alle anderen Markentypen auch, die notwendige Herkunftsfunktion  aufweisen und Unterscheidungskraft für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen besitzen. Dies wird bei langen, kaum einprägsamen Melodien regelmäßig verneint.

Bekannte Hörmarken sind beispielsweise die Jingles von Telekom und Intel, die Fox-Fanfaren der Twentieth Century Fox Film Corporation oder das Brüllen des Löwen der Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation.

Folgende weitere Marken sind in Deutschland schutzfähig: Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke, Warenformmarke, Bewegungsmarke, Hologrammmarke, Farbmarke, Farbkombinationsmarke, Geruchsmarke.

 

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