OLG Naumburg: „SUPERillu“ vs. „illu der Frau“ – Keine Verwechslungsgefahr


Der Rechtsstreit „SUPERillu“ vs. „illu der Frau“ wurde nun vom Oberlandesgericht Naumburg (OLG) entschieden. Die Zeitschrift „SUPERillu“ bzw. der dahinter stehende Verlag hatte gegen die Verwendung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ durch einen konkurrierenden Verlag geklagt und in letzter Instanz vor dem OLG wegen fehlender Verwechslungsgefahr nicht Recht bekommen.

LG Magdeburg untersagte Nutzung des Titels
Zuvor hatte das Landgericht Magdeburg in erster Instanz die Nutzung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ untersagt. Das Landgericht hatte angenommen, der Verbraucher verbinde mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag. Es bestehe daher zu Lasten der Klägerin – einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding – eine Verwechslungsgefahr.

Keine Verwechslungsgefahr durch den Titel „illu“
Das hat das OLG Naumburg nun anders bewertet und auf die Berufung die Klage abgewiesen. Der Titel der Beklagten „illu der Frau“ sei der Marke „SUPERillu“ nicht verwechselbar ähnlich. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.

Quellen: Oberlandesgericht Naumburg, Urt. v. 3. 9. 2010, Az. 10 U 53/09 – Pressemitteilung Nr.: 011/10; Zuvor Landgericht Magdeburg, Az. 7 U 234/09.