Die Marke „Post“ der Deutschen Post bleibt wegen hoher Bekanntheit geschützt


Über 75 Prozent der befragten Personen ordnen die Marke „Post“ dem Unternehmen Deutsche Post zu. Das ergab eine Studie eines Markforschungsinstituts. Wegen dieser hohen Durchsetzung im Verkehr muss die Marke nunmehr doch nicht gelöscht werden, obwohl das Deutsche Patent- und Markenamt bereits die Löschung angeordnet hatte. So entschied das deutsche Bundespatentgericht.

Löschungsanträge von Konkurrenten
Die Marke „Post“ war am 3. November 2003 für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen eingetragen worden. Auf die Löschungsanträge mehrerer Konkurrenten hin hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke angeordnet. Diese Entscheidung hatte das Bundespatentgericht nunmehr aufgehoben.

Marke muss jedoch nicht gelöscht werden
Das Gericht hat ausgeführt, dass die Marke aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, sodass die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt seien. Eine Löschung der Marke scheide aber dennoch  aus, weil sich diese in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe.

Bekanntheitsgrad ist ausreichend
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts reiche der Bekanntheitsgrad von 75 % für eine Eintragung der Marke auf der Grundlage der Verkehrsdurchsetzung aus. Damit hoben die Richter den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts betreffend die angeordnete Löschung der Marke „Post“ auf.

Quelle: Bundespatentgericht, Aktenzeichen: 26 W (pat) 24/06, Pressemitteilung vom 04.11.2010