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BVerfG: Greenpeace gewinnt „Gen-Milch“-Rechtsstreit

Greenpeace gewinnt Rechtstreit: Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ ist nach deutschem Recht nicht verfassungswidrig. Die Umweltorganisation Greenpeace hat im Rechtsstreit mit der Molkerei Müller letztinstanzlich Recht bekommen. Die öffentlichen Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ ist nicht verfassungswidrig. Das Deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Milchkonzern einen Anspruch auf Unterlassung versagt. Milch, die mit gentechnisch veränderten Futterpflanzen hergestellt wurde, darf von Greenpeace als „Gen-Milch“ bezeichnet werden. Das BVerfG in Karlsruhe bestätigte damit ein zuvor gefälltes Urteil des Deutschen Bundesgerichtshofes (BGH). Die Molkerei Müller hatte seit mehreren Jahren und durch einige Instanzen hindurch Greenpeace die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ verbieten zu lassen wollen.

Greenpeace hatte es sich u. a. zum Ziel gesetzt, die Verbraucher über ihrer Ansicht nach bestehende Risiken infolge des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung aufzuklären. Deshalb forderten sie den Milchkonzern auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die Molkerei dieser Forderung nicht nachgekommen war, bezeichnete Greenpeace die von der Klägerin vertriebene Milch in verschiedenen öffentlichen Aktionen als „Gen-Milch“, um so auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Dagegen legte die Molkerei Rechtsmittel ein. Sie sah in der Formulierung „Gen-Milch“ in Bezug auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei.

Der BGH wies dieses Unterlassungsbegehren zuvor zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Gebrauch des Begriffs „Gen-Milch“ durch den Beklagten genieße den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz, dem bei der gebotenen Abwägung der Vorrang gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin zukomme. Weiter sei der Begriff „Gen-Milch“ für sich genommen substanzarm, denn sein Bedeutungsgehalt ergebe sich erst aus dem Kontext, in dem er geäußert worden sei. Danach enthalte die beanstandete Formulierung keine unwahre Tatsachenbehauptung, denn der Beklagte habe unzweideutig bei allen Aktionen zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Protest gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln richte. Auch den Vorwurf, die von den Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert, könne nicht geschlossen werden.

Auch das BVerfG hält den Begriff für zulässig und stimmte dem BGH zu. Dem durch die Meinungsfreiheit geschützten Äußerungsinteresse von Greenpeace sei der Vorrang vor dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der Molkerei einzuräumen. Weiter sei auch die Annahme des BGH richtig gewesen, er dürfe bei seiner Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die Molkerei jedenfalls nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichte und somit die Kritik an ihrem Geschäftsgebaren nicht jeglicher zutreffender Tatsachengrundlage entbehre. Die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ sei demnach zulässig, auch wenn die Milch selbst nicht gentechnisch verändert wurde.

Quellen: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 1 BvR 1890/08. Pressemitteilung Nr. 80/2010 vom 22. September 2010.

BVerwG: Fingerabdrücke: Speicherung verstösst gegen Datenschutz

Fingerabdrücke von Badegästen dürfen nicht gespeichert werden. Betreiber von Freizeitanlagen dürfen die für eine Zutrittskontrolle verwendeten biometrischen Daten ihrer Gäste nicht zentral speichern. So hat das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Gericht gab damit einer Klage des Eidgenössischen Datenschützers Recht. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte für die Schweiz mit Amtssitz in Bern.

Eine schweizer Sport- und Freizeitanlage aus Schaffhausen hatte zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung bei der Benutzung von Dauerkarten für den Eintritt ins Hallenbad und den Wellnessbereich ein neues Zugangskontrollsystem eingeführt, dass neben den Personalien von den Kunden auch digital komprimierte bzw. reduzierte Darstellungen eines biometrischen Abdrucks, im vorliegenden Fall des Fingerabdrucks, sogenannte Templates, erhob. Die so erhaltenen Daten wurden mittels eines mathematischen Algorithmus codiert und komprimiert, dergestalt in ein Template umgewandelt und mit den Personalien zentral in einer Datenbank der Betreiber gespeichert. Rohdaten des Fingerabdruckes, d.h. physische oder digitale Abbildungen biometrischer Charakteristiken, wurden nicht erfasst. Anhand der gespeicherten Daten lies sich kein Fingerabdruck mehr rekonstruieren. Beim Badeintritt musste der Gast seine Karte in ein Lesegerät schieben und seinen Finger auf einen Scanner legen, worauf ein Vergleich mit den gespeicherten Daten stattfand.

Der Eidgenössische Datenschützer sah in der Verwendung der biometrischen Daten bei der Zugangskontrolle einen Verstoss gegen den Datenschutz und reichte Klage ein. Er empfahl, die biometrischen Vergleichsdaten künftig nicht mehr zentral, sondern auf einer „Smart Card“ zu speichern, die im Besitz des Nutzers verbleibe.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Ansicht. Laut dem Urteil sei die zentrale Speicherung der Daten unverhältnismässig, persönlichkeitsverletzend und damit nicht datenschutzkonform. Es gebe auch andere Eintrittssysteme, mit denen sich ähnliche Erfolge erzielen liessen. Die vorgeschlagene „Smart Card“ greife weit weniger in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein und die betroffene Person behalte die Kontrolle über ihre biometrischen Referenzdaten. Die aktuelle Art und Weise der Bearbeitung biometrischer Daten könne im Übrigen auch nicht durch eine Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt werden.

Quelle: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.08.2009, A-3908/2008

ARD/ZDF: Datenschutz-Gutachten zum Rundfunkbeitrag vorgestellt

Staatsrechtsexperte und ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz Prof. Dr. Hans Peter Bull hat in Berlin sein Gutachten im Auftrag von ARD und ZDF zu „Datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags“ vorgestellt. Dabei geht es um die Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in Deutschland. Mit einem neuen Modell zum Einzug des Rundfunkbeitrags wolle man den den bürokratischen Aufwand gering halten und Nachforschungen beim Beitragspflichtigen, so gut es geht, vermeiden.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Vorschriften des im Entwurf vorliegenden deutschen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar seien. Danach seien insbesondere der geplante einmalige Meldedatenabgleich, regelmäßige Meldedatenübermittlungen und Anzeige- sowie Auskunftspflichten der Beitragspflichtigen ebenso wie Auskunftsrechte gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Gutachten wurde zur Einsicht von ARD und ZDF online zugänglich gemacht: Link zum Gutachten

Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten

Vorsicht vor Abmahnungen: Kommerzielle Facebook-Seiten sind in Deutschland impressumspflichtig!

Telemediengesetz gilt für Unternehmen
Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Entscheidend danach ist, ob es sich bei den Facebook-Seiten um „Telemedien“ im Sinne des § 5 TMG handelt, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Richtet beispielsweise ein Unternehmen eine Facebook-Seite ein, dann kommt die gesetzliche Regelung des § 5 TMG zur Anwendung.

Soziale Netzwerke: Blogs, Ebay, Twitter & Co.
Gleiches gilt für andere soziale Netzwerke im Internet, sowie für Onlineshops, Blogs, gewerbliche Ebay-Accounts, WEB 2.0 Plattformen und sogar bei privaten Websites, sofern sie nicht nur privaten Zwecken dienen.

Hinsichtlich Twitter-Profilen ist die Impressumspflicht umstritten. Grundsätzlich sind jedoch fast alle Internetangebote „Telemedien“ im Sinne des § 5 TMG – wohl auch ein Twitter-Account. Zwar existiert zu diesem Thema bisher keine Rechtsprechung, um Abmahnungen zu vermeiden, sollte man aber auch bei einem Twitter-Account ein Impressum einrichten.

Vorsicht vor teuren Abmahnungen!
Fehlt ein Impressum, setzt man sich der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder sonstige Dritte aus. Ein Verstoß gegen die Impressumspflichten kann nach  § 16 TMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem liegt regelmäßig auch ein Wettbewerbsverstoß vor.

 

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§ 5 Telemediengesetz:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

LG Hamburg: Niederlage für die GEMA gegen YouTube

Die GEMA hat im Streit mit der Videoplattform YouTube eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Hamburg lehnte eine einstweilige Verfügung gegen YouTube ab. Die GEMA hatte beantragt, dass YouTube 75 Musikvideos löschen und auch den weiteren Abruf deutschlandweit sperren solle. YouTube muss die Musikvideos jetzt vorerst nicht löschen.

Das Landgericht Hamburg wies den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werde bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Für die Richter habe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die GEMA erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren habe. Dass Musikkompositionen im Dienst „YouTube“ genutzt werden, wäre den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren sei über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.

Hintergrund des Streits war, dass YouTube nach dem Auslaufen einer bis zum 31.03.2009 gültigen Nutzungsvereinbarung derzeit keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung der Videos an die GEMA zahlt und diesbezügliche Verhandlungen bislang ergebnislos verliefen.

Die eigentliche Frage, nämlich ob die GEMA grundsätzlich von YouTube verlangen könne, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen, wurde vom Landgericht Hamburg jedoch nicht entschieden. Diese Frage müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außergerichtlich zu einigen.

Damit ist die einstweilige Verfügung für Youtube lediglich als ein Etappensieg zu werten. Auch soll der Gema-Anwalt, Medienberichten zufolge, bereits eine erneute Klage angekündigt haben.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigkeitsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern von Musikwerken vertritt, die als Mitglieder in ihr organisiert sind. Das schweizer Pendant zur deutschen GEMA ist die SUISA (Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, frz. Suisse Auteurs).

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg v. 27.08.2010

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OLG Hamburg: IPod vs. eiPott – einstweilige Verfügung gegen Eierbecher

Das Unternehmen koziol darf nun nicht mehr ihren Eierbecher unter der Bezeichnung „eiPott“ vertreiben. Apple hat unter Berufung auf die Marke „IPOD“ eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht in dem Namen eine Verwechslungsgefahr mit dem Medienabspielgerät des Herstellers Apple.

Das Unternehmen benutzte das Zeichen „eiPott“ kennzeichnungsmäßig für Eierbecher. Es handelt sich um eine künstliche Wortschöpfung aus den Begriffen „Ei“ und „Pott“ – norddeutsch für Topf –, die für Eierbecher in der deutschen Sprache unüblich ist.

Die Gemeinschaftswortmarke „IPOD“ ist unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt.

Der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg begründete seinen Beschluss damit, dass zwischen der Marke „IPOD“ und dem Zeichen „eiPott“ zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestünde, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Denn bei der Aussprache der Marke „IPOD“ sei die dem deutschen Durchschnittsverbraucher bekannte Übung, dass die Vorsilbe „i“ der bekannten Produkte von Apple („iPod“, „iPhone“, „iPad“) als „ei“ ausgesprochen werde. Dies sei jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen rechtlich erheblichen Teil der deutschen Verbraucherschaft anzunehmen und auf dieser Aussprache beruhe ja auch der Witz des angegriffenen Zeichens. Somit bestünde klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken. Die Verwendung der Marke „eiPott“ sei auch nicht durch die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt, da keine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit Apple und ihren Produkten zu erkennen sei.

Quelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10.

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BG: Schutzfähigkeit einer akustischen Marke

Zum ersten Mal wurde in der Schweiz eine akustische Marke eingetragen. Das schweizerische Bundesgericht hat einer akustischen Marke die Schutzfähigkeit zuerkannt. In seinem Urteil  hat das Gericht entschieden, dass das Zeichen, das aus einer kurzen Melodie mit sieben Tönen besteht und für die Waren Confiserie, Schokolade und Patisserie beansprucht wird, in der Schweiz als Marke schutzfähig ist.

 

Zuvor hatte das schweizerische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) der Melodie, die in Deutschland bereits als Marke eingetragen war, den Schutz für das Gebiet der Schweiz verweigert, mit der Begründung, dass Hörmarken ohne Text grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig seien, weil darin beim ersten Hören kein Bezug zu einem Unternehmen wahrgenommen werde. Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid im Ergebnis. Anders als das IGE stellte es jedoch darauf ab, dass das fragliche Zeichen bei den angesprochenen Abnehmerkreisen als Dekoration und Stimmungsmache wahrgenommen werde und daher nicht unterscheidungskräftig sei.

Nunmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. April 2009 die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Hörmarken näher umschrieben. Danach könne der Markenschutz allein aus dem Grund, dass ein akustisches Zeichen keine sprachlichen Elemente aufweise, nicht verweigert werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts kann nun ein kurzes, in sich geschlossenes musikalisches Thema vom Abnehmer auch beim erstmaligen Hören als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werden.

Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die konkret zu beurteilende Melodie, die weder allgemein noch dem Durchschnittsverbraucher von Confiserie, Schokolade und Patisserie bekannt sei, als unterscheidungskräftig erachtet. Entsprechend muss jetzt das IGE dem Zeichen für die beanspruchten Waren den Markenschutz in der Schweiz erteilen.

Quelle: Urteil vom 7. April 2009 – 4A_566/2008

Rechtslage in Deutschland

Akustische Marken sind in Deutschland schutzfähig. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch Hörmarken (auch Sound- oder Audio-Logo) eingetragen und damit gegen die Verwendung Dritter geschützt werden (§ 3 Abs. 1 Markengesetz). Bei Hörmarken handelt es sich um Melodien, Geräusche oder Klangbilder mit einer bestimmten Klang- oder Tonfolge (z.B. Jingle, Acoustic Logo, Backtimer, Bumper/Opener, Brand Song, Corporate Song, Claim, Closer/Stinger, Donut, Drop-In, Funjingle, Hookpromo, Hookcollage, Musikbett/Modbed, Promo, Ramp, Shotgun, Showopener, Servicejingle, Sound Object, Tag, Trailer, Transition).

Aufgrund ihres hohen Wiedererkennungswertes sind Hörmarken sehr effizient und werden nicht nur im Rundfunk (TV und Radio) und Werbung (sog. Audio Branding, Acoustic Identity, Corporate Sound) genutzt, sondern sind immer mehr auch im Internet von Bedeutung.

Dabei gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Bei der Anmeldung einer Hörmarke muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem, Notenschrift) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) der Anmeldung beigefügt werden. Problematisch ist die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift darstellen lassen. Hier wurde in der Vergangenheit auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei deren Zulässigkeit inzwischen verneint wurde, aufgrund der benötigten, umfangreichen Hilfsmittel, die zur Feststellung des Klangbildes einer solchen Hörmarke notwendig waren. Entsprechend § 11 Abs. 2 Markenverordnung muss die Hörmarke nun in üblicher Notenschrift dargestellt werden und somit auch in Notenschrift darstellbar sein.

Ferner muss eine Hörmarke, wie alle anderen Markentypen auch, die notwendige Herkunftsfunktion  aufweisen und Unterscheidungskraft für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen besitzen. Dies wird bei langen, kaum einprägsamen Melodien regelmäßig verneint.

Bekannte Hörmarken sind beispielsweise die Jingles von Telekom und Intel, die Fox-Fanfaren der Twentieth Century Fox Film Corporation oder das Brüllen des Löwen der Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation.

Folgende weitere Marken sind in Deutschland schutzfähig: Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke, Warenformmarke, Bewegungsmarke, Hologrammmarke, Farbmarke, Farbkombinationsmarke, Geruchsmarke.

 

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LG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch Werbe-Jingle „Ich liebe es“

Im Streit um die Nutzung des McDonalds-Werbe-Jingle „Ich liebe es“ hat das Landgericht München die Klage des Komponisten abgewiesen.

Der Kläger war von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Seine Komposition übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür € 1.500,00 und zwei Flaschen Champagner. Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie „McDonalds – Ich liebe es“, die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagte hingegen wollte von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen. Kein einziger Ton der Komposition des Klägers sei identisch mit ihrem Audio – Logo. Ausserdem sei es für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören.

Die zuständigen Richter der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I folgten dieser Auffassung und wiesen die Klage ab, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Die Klage wurde abgewiesen, weil die vom Kläger geschaffene „Melodie“ kein schutzfähiges Werk im Sinne des deutschen Urheberrechts darstelle. Die „Melodie“, auf die in der Produktion des Klägers der Text „McDonalds – Ich liebe es“ gerapt werde, stelle keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG dar, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text „Ich liebe es“ gerapt werde, seien so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angehe, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil „McDonalds“ gerapt werde, so seien diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde bestünden, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.

Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 18.08.2010, Aktenzeichen: 21 O 177/09.

BGer 4A_290/2009: Deutsche Berufsdiplome sind Schweizerischen gleichgestellt

Berufsdiplome von deutschen Maurern und Strassenbauern sind den Schweizer Diplomen gleichgestellt. So entschied das Schweizerische Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil. Damit verhindert das Bundesgericht Lohndumping, indem ausländische Arbeitskräfte eingesetzt werden, um die Mindestlöhne in der Schweiz zu unterlaufen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Maurer mit in Deutschland erworbenem Berufsdiplom hatte gegen eine schweizer Temporärarbeitsfirma geklagt. Der Maurer war im Jahr 2006 bei dem Unternehmen angestellt und wurde in verschiedenen Einsatzbetrieben als Maurer beschäftigt. Der jeweils vertraglich vereinbarte Stundenlohn entsprach dem Mindestlohn der Lohnklasse A nach dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 (LMV 2006). Der Maurer war jedoch der Auffassung, er hätte einen höheren Stundenlohn der Lohnklasse Q des LMV 2006 erhalten müssen und klagte.

Das zuständige Arbeitsgericht der Stadt Bern gab dem Maurer Recht mit der Begründung: Ein Maurer, der seine Lehre in Deutschland gemacht habe, sei einem Maurer mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis gleichgestellt. Es gelten für ihn genauso die schweizer Löhne.

Gegen das Urteil hatte der Personalverleiher zuerst beim Obergericht des Kantons Bern und anschliessend beim Bundesgericht Nichtigkeitsklage eingereicht und dessen Annullierung verlangt. Das Obergericht hatte diese Nichtigkeitsklage vollumfänglich abgewiesen.

Jetzt hat auch das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Daher muss nunmehr die schweizer Leiharbeitsfirma dem deutschen Bau-Facharbeiter den verlangten Stundenlohn nachzahlen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Lohnnachzahlung für den deutschen Maurer leite sich aus den Vorschriften des Landesmantelvertrages 2006 für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) ab. Dort werde festgehalten, dass die Berufsdiplome für Maurer und Strassenbauer in Deutschland mit jenen in der Schweiz identisch seien.

Fazit: Qualifizierte deutsche Handwerker im Baugewerbe dürfen nicht tiefer eingestuft werden, als ihre schweizer Kollegen, sonst werden die im LMV festgelegten Mindestlöhne unterlaufen. Vielmehr sind die in Deutschland erworbenen Berufsdiplome mit jenen aus der Schweiz als identisch anzusehen.

Für die Bestimmung der Lohnklasse ist nicht mehr massgeblich, dass ein deutscher Bauarbeiter notwendigerweise auf einer Baustelle in der Schweiz (Schweizer Baustelle) gearbeitet hat. Ausreichend ist der Nachweis der Tätigkeit auf beispielsweise einer Baustelle in Deutschland.

Quelle: BGer 4A_290/2009, Urteil vom 12.8.2009

Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen New York Times

Für eine Klage gegen Internetveröffentlichungen der „The New York Times“ wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sind die deutschen Gerichte international immer dann zuständig, wenn die Veröffentlichung deutliche Bezüge nach Deutschland aufweise. So entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

 

Geklagt hatte ein in Deutschland wohnhafter Unternehmer gegen die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den in New York ansässigen Autor eines in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im „Online-Archiv“ zum Abruf bereit gehaltenen Artikels. In dem Artikel wurden dem Kläger Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Der Kläger sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt klagte auf Unterlassen.

Beide Vorinstanzen hatten jedoch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat nun der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Pressemitteilung Nr. 48/2010 vom 02. März 2010; Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09).

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich grundsätzlich aus § 32 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.

Laut BGH liege im vorliegenden Fall der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut drohe. Zur Begründung führte der BGH aus: Der angegriffene Artikel weise einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe lege. In dem angegriffenen Artikel werde der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werde unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es werde behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder werde. Bei der „New York Times“ handele es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis anspreche und erreichen wolle. Nach den Feststellungen des BGH war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als „country of residence“ aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

BGH: Markenschutz des „Lindt-Goldhasen“

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu befinden, ob aus der eingetragenen Marke „Lindt-Goldhase“ der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.

Der „Lindt-Goldhase“ ist seit 2001 als dreidimensionale Marke für Schokoladenwaren eingetragenen. Die eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten, sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck „Lindt GOLDHASE“. Der schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli als Markeninhaber hat auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gegen die Herstellung und den Vertrieb eines gleichfalls in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen der Firma Riegelein geklagt. Seiner Ansicht nach sei dieser mit seiner Marke verwechselbar.

Das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht hatten die Klage zuvor abgewiesen, mit dem Argument, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke eingetragenen und dem von der Beklagten vertriebenen Schokoladenhasen bestünde. Der Fall ist nun bereits zum zweiten Mal vor dem BGH gelandet.

In einem ersten Revisionsverfahren hatte der BGH im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl. Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten Berufungsverfahren hat das OLG wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.

Der BGH hat nun auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem OLG war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem OLG auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen „Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung (…) überreichten Exemplar“ bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das OLG gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide.

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem OLG überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim OLG war erfolglos geblieben (Anm.: aufgegessen?). Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.

Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen habe das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere habe es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleite. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das OLG seine Auffassung nicht hinreichend begründet habe, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukomme.

Fazit:
Im „Goldhasen-Streit“ scheint noch nicht die letzte Schokolade gegessen zu sein. Der Schutz des „Lindt-Goldhasen“ muss nunmehr neu bestimmt werden. Wir sind gespannt auf weitere Goldhasen-Verkostungen und natürlich die Verkehrsbefragung.

Quellen:
Urteil vom 15. Juli 2010 – I ZR 57/08; Pressemitteilung des BGH Nr. 150 v. 16. 7. 2010
OLG Frankfurt am Main – Urteil v. 8. November 2007 – 6 U 10/03
LG Frankfurt am Main – Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02

BGer 4A_54/2010: Keine Feiertagsentschädigung für Angestellte im Stundenlohn

Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. Mai 2010 (BGer 4A_54/2010) festgehalten, dass Angestellte, die im Stundenlohn beschäftigt werden, keinen Anspruch auf Entschädigung von Feiertagen haben, mit einer Ausnahme: dem 1. August.

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach eine früher im Stundenlohn angestellte Lehrerin nach ihrer Kündigung auf Zahlung von Entschädigungen für Feiertage klagte.

Feiertagsentschädigung für 1. August
Das Bundesgericht hält fest, dass eine gesetzliche Grundlage für eine solche Forderung nur im Bundesrecht in Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung („Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.“) bestehe. Danach schuldet ein Arbeitgeber seinen im Stundenlohn Angestellten eine Feiertagsentschädigung nur für den 1. August, dies auch nur, sofern er auf einen Werktag fällt. Für weitere Feiertage, so etwa für diejenigen, die durch die Kantone bestimmt werden können, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage, so dass für diese keine Entschädigungspflicht der Arbeitgeber besteht.
Nach nicht unumstrittener Ansicht des Bundesgerichts lasse sich eine Pflicht zur Entschädigung der von den Kantonen definierten Feiertagen auch nicht aus internationalen Vereinbarungen, insbesondere dem UNO-Pakt I, ableiten. Abweichend von der 1. August-Regel können Angestellte dennoch Anspruch auf Entschädigung von kantonalen Feiertagen haben, sofern dies ein GAV oder eine explizite Vereinbarung im Individualarbeitsvertrag vorsieht oder sich durch eine ständige Übung begründen lässt.

Auswirkungen wird dieses Urteil insbesondere im Bereich des Personalverleihs haben, wo Angestellte oftmals im Stundenlohn beschäftigt werden.

Quelle: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, BGer 4A_54/2010

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29. April 2010 entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Bilder – Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Eine Künstlerin hatte gegen Google geklagt, da bei Eingabe ihres Namens als Suchwort bei Google  Fotos ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt wurden. Diese hatte die Künstlerin auf ihrer eigenen Internetseite eingestellt.

Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH stellte daraufhin fest, dass durch die Anzeige von Vorschaubildern in Suchmaschinen schon bereits keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung vorliege und wies die Klage damit ab. Die Klägerin hätte zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hätte den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Der BGH führte weiter aus, dass für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden seien, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Quellen:

BGH Urt. v. 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder; zur Pressemitteilung

EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton